Aufgrund der aktuellen Corona-Krise stehen einige Unternehmen, die nicht zu den Profiteuren dieser Krise gehören, vor erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Dies kann dazu führen, dass Teilen der Belegschaft gekündigt und auf ein Sonderkündigungsrecht aufgrund der Corona-Pandemie verwiesen wird.

Kein Sonderkündigungsrecht aufgrund der Corona-Krise

Ein derartiges Sonderkündigungsrecht aufgrund der Corona-Krise existiert nicht.

Auch eine Kündigung wegen der aktuellen Corona-Krise muss sich an den maßgeblichen arbeitsrechtlichen Normen messen lassen. Hierzu zählt insbesondere das Kündigungsschutzgesetz. Dieses schützt das Arbeitsverhältnis bereits dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und eine Betriebsgröße von mehr als zehn vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern besteht. Der Arbeitgeber, der die Kündigungsvoraussetzungen zu beweisen hat, muss somit die „Hürde“ des Kündigungsschutzgesetzes erklimmen.

Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung

Bei Vorliegen von erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten kommt zwar eine sog. betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber zuvor prüft, ob vorrangig noch andere Mittel in Betracht kommen, um eine Kündigung zu vermeiden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn z. B.

  • die Möglichkeit zum Abbau von Überstunden besteht,
  • der Arbeitnehmer noch Urlaub nehmen kann oder
  • der Arbeitgeber zur Vermeidung einer Kündigung Kurzarbeitergeld beantragen kann.

Erst wenn diese Möglichkeiten nicht bestehen, kommt aufgrund der aktuellen Corona-Krise die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich in Betracht.

Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes

Dies bedeutet aber noch lange nicht, dass die im Einzelfall erklärte Kündigung tatsächlich den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes genügt. Die Praxis zeigt, dass vielen Arbeitgebern hierbei diverse Fehler unterlaufen, die die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben.

Konkret geht es darum, dass ein Arbeitgeber in aller Regel nur einem oder einigen Arbeitnehmern kündigen wird, nicht jedoch allen Arbeitnehmern. Er muss daher eine Auswahlentscheidung treffen und sich hierbei daran orientieren, wer nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes weniger schutzbedürftig ist.

Zur Beantwortung der Frage, wer am wenigsten schutzbedürftig ist, orientiert sich das Kündigungsschutzgesetz an

  • der Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • dem Lebensalter
  • den Unterhaltspflichten und
  • an der Frage, ob eine Schwerbehinderung vorliegt.

Diese Kriterien sind abschließend und zwingend zu berücksichtigen. Nach meiner Erfahrung wird hierbei der Dauer der Betriebszugehörigkeit das höchste Gewicht zukommen.

Um nach den vorgenannten Kriterien vorzugehen, muss der Arbeitgeber zuvor noch klären, welchen Arbeitnehmern welche Arbeiten übertragen werden können. Für den Arbeitgeber geht es somit um die Klärung der Frage, welche Arbeitnehmer überhaupt in die Sozialauswahl einzubeziehen, d.h. welche Arbeitnehmer miteinander vergleichbar sind. Erst wenn der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer ermittelt wird, erfolgt die Auswahl nach den vom Kündigungsschutzgesetz vorgegebenen Kriterien.

Bei der Bildung einer derartigen Vergleichsgruppe kommt es u.a. auch darauf an, ob eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag geregelt oder eine Versetzungsklausel in den Arbeitsvertrag aufgenommen wurde. Der Arbeitgeber ist aber auch zur Sicherung der bisherigen Altersstruktur berechtigt, bestimmte Arbeitnehmer von vornherein nicht in die Vergleichsgruppe mit einzubeziehen.

Nur nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien kann eine wegen der Corona-Krise ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung gegenüber dem weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer wirksam sein.

Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage

Um dies zu prüfen, ist zwingend die Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang des vom Arbeitgeber unterschriebenen Kündigungsschreibens erforderlich. Andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.

Bei Fragen zu der Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses berate und vertrete ich Sie gerne außergerichtlich und gerichtlich.